Das Rechtliche...
Lange Zeit dachten wir, dass AGB's und Verträge nicht immer nötig seien. Wir vertrauten und gaben Vertrauen. Unser Rechtsbeistand hat laut gelacht! Naja, wir haben daraus gelernt: Ein Vertrag ist immer nötig!
Vor jedem Shooting werden Verträge unterschrieben, damit für beide Seiten klar geregelt ist, was man mit den Bildern machen darf. Ohne solche Verträge könnten wir die Bilder maximal ins Poesiealbum kleben und der Kunde sie sich auf den Nachttisch stellen.
Blöd, oder?
Vor jedem Shooting werden Verträge unterschrieben, damit für beide Seiten klar geregelt ist, was man mit den Bildern machen darf. Ohne solche Verträge könnten wir die Bilder maximal ins Poesiealbum kleben und der Kunde sie sich auf den Nachttisch stellen.
Blöd, oder?
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.
(1)
Alle zwischen Ihnen und dem Fotografen im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus dem jeweiligen Fotografenvertrag sowie ergänzend aus diesen AGB.
(2)
Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Fotografenvertrages gültige Fassung der AGB.
(3)
Abweichende Bedingungen des Models akzeptiert die Fotografin nicht. Dies gilt auch, wenn der Fotografin der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Vertragsschluss
(1)
Die Präsentation und Bewerbung von Angeboten auf den Webseiten des Fotografen stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
(2)
Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung und Zusendung, wobei der Zugang entscheidend ist, des jeweiligen Fotografenvertrages zustande.
3 Leistungsumfang
(1)
Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus dem Fotografenvertrag.
(2)
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der Verwendung optischer und technischer Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen.
(3)
Die Fotografin verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe an den Kunden erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
4 Urheberrechte, Nutzungsrechtseinräumung
(1)
Die Fotografin hat an allen Bildern, Filme und Texten, die auf den Webseiten der Fotografin veröffentlicht werden, Urheber- bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Fotografen nicht gestattet.
(2)
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
(3)
Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Fotos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
(4)
Der Kunde erwirbt an den Bildern lediglich Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine kommerzielle und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nicht gestattet. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen über.
5 Honorar
(1)
Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
(2)
Geht die in dem Fotografenvertrag vereinbarte Anzahlung oder der entsprechende Zahlungsnachweis nicht fristgemäß ein, ist der Fotografin nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
(3)
Das vereinbarte Honorar der Fotografin ist nach Verrechnung der auf Basis des Fotografenvertrages zu leistenden Anzahlung zum Aufnahmetermin, jedoch spätestens 14 Tage danach in bar oder per Überweisung auf das Konto der Fotografin fällig.
(4)
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos und sonstige Waren (Online-Galerie, Fotobuch, etc.) Eigentum der Fotografin.
(5)
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
(6)
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotografin eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen.
(7)
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Fotografen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Fotografen auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.
(8)
Storniert der Kunde den vereinbarten Fototermin, so sind bei einer Stornierung
– bis 28 Tage vor dem Fototermin 40 % des vereinbarten Gesamthonorars
– bis 100 Tage vor dem Fototermin 20 % des vereinbarten Gesamthonorars
als Ausfallhonorar an die Fotografin zu zahlen. Bei einer Stornierung weniger als 28 Tage vor dem Fototermin wird das vereinbarte Gesamthonorar fällig. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass der Fotografin aufgrund der Stornierung ein geringerer Schaden entstanden ist.
6 Höhere Gewalt
(1)
Kann der Fototermin aufgrund eines unvorhersehbaren Grundes nicht, wie vorgesehen, durchgeführt, verzichten die Vertragsparteien auf die Umsetzung des Fotografenvertrages. Dieser wird vielmehr rückabgewickelt. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Fotografenvertrages sind ausgeschlossen.
(2)
Unvorhersehbare Gründe sind insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle, wobei jeweils eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, Trauer- oder schwere Krankheitsfälle eines nahen Angehörigen einer Vertragspartei sowie vergleichbare Fälle, die für eine Vertragspartei eine Veranstaltungsteilnahme persönlich unzumutbar machen, wobei das Interesse der jeweils anderen Vertragspartei an der Durchführung des Fotografenvertrages nicht überwiegen darf.
(3)
Liegt ein unvorhersehbarer Grund seitens der Fotografin vor, bemüht sich dieser im Rahmen des Zumutbaren um einen geeigneten Ersatzfotografen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
7 Haftung
(1)
Die Fotografin haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2)
In sonstigen Fällen haftet die Fotografin – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Fotografen vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen. Die Fotografin haftet insbesondere nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos.
(3)
Die Haftung der Fotografin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.
8 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde versichert, dass er an allen er Fotograin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Sollte der Fotografin von Dritten insoweit in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde die Fotografin von etwaigen Ansprüchen Dritter sowie den durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten frei.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.
(1)
Alle zwischen Ihnen und dem Fotografen im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus dem jeweiligen Fotografenvertrag sowie ergänzend aus diesen AGB.
(2)
Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Fotografenvertrages gültige Fassung der AGB.
(3)
Abweichende Bedingungen des Models akzeptiert die Fotografin nicht. Dies gilt auch, wenn der Fotografin der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Vertragsschluss
(1)
Die Präsentation und Bewerbung von Angeboten auf den Webseiten des Fotografen stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
(2)
Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung und Zusendung, wobei der Zugang entscheidend ist, des jeweiligen Fotografenvertrages zustande.
3 Leistungsumfang
(1)
Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus dem Fotografenvertrag.
(2)
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der Verwendung optischer und technischer Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen.
(3)
Die Fotografin verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe an den Kunden erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
4 Urheberrechte, Nutzungsrechtseinräumung
(1)
Die Fotografin hat an allen Bildern, Filme und Texten, die auf den Webseiten der Fotografin veröffentlicht werden, Urheber- bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Fotografen nicht gestattet.
(2)
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
(3)
Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Fotos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
(4)
Der Kunde erwirbt an den Bildern lediglich Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine kommerzielle und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nicht gestattet. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen über.
5 Honorar
(1)
Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
(2)
Geht die in dem Fotografenvertrag vereinbarte Anzahlung oder der entsprechende Zahlungsnachweis nicht fristgemäß ein, ist der Fotografin nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
(3)
Das vereinbarte Honorar der Fotografin ist nach Verrechnung der auf Basis des Fotografenvertrages zu leistenden Anzahlung zum Aufnahmetermin, jedoch spätestens 14 Tage danach in bar oder per Überweisung auf das Konto der Fotografin fällig.
(4)
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos und sonstige Waren (Online-Galerie, Fotobuch, etc.) Eigentum der Fotografin.
(5)
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
(6)
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotografin eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen.
(7)
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Fotografen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Fotografen auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.
(8)
Storniert der Kunde den vereinbarten Fototermin, so sind bei einer Stornierung
– bis 28 Tage vor dem Fototermin 40 % des vereinbarten Gesamthonorars
– bis 100 Tage vor dem Fototermin 20 % des vereinbarten Gesamthonorars
als Ausfallhonorar an die Fotografin zu zahlen. Bei einer Stornierung weniger als 28 Tage vor dem Fototermin wird das vereinbarte Gesamthonorar fällig. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass der Fotografin aufgrund der Stornierung ein geringerer Schaden entstanden ist.
6 Höhere Gewalt
(1)
Kann der Fototermin aufgrund eines unvorhersehbaren Grundes nicht, wie vorgesehen, durchgeführt, verzichten die Vertragsparteien auf die Umsetzung des Fotografenvertrages. Dieser wird vielmehr rückabgewickelt. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Fotografenvertrages sind ausgeschlossen.
(2)
Unvorhersehbare Gründe sind insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle, wobei jeweils eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, Trauer- oder schwere Krankheitsfälle eines nahen Angehörigen einer Vertragspartei sowie vergleichbare Fälle, die für eine Vertragspartei eine Veranstaltungsteilnahme persönlich unzumutbar machen, wobei das Interesse der jeweils anderen Vertragspartei an der Durchführung des Fotografenvertrages nicht überwiegen darf.
(3)
Liegt ein unvorhersehbarer Grund seitens der Fotografin vor, bemüht sich dieser im Rahmen des Zumutbaren um einen geeigneten Ersatzfotografen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
7 Haftung
(1)
Die Fotografin haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2)
In sonstigen Fällen haftet die Fotografin – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Fotografen vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen. Die Fotografin haftet insbesondere nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos.
(3)
Die Haftung der Fotografin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.
8 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde versichert, dass er an allen er Fotograin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Sollte der Fotografin von Dritten insoweit in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde die Fotografin von etwaigen Ansprüchen Dritter sowie den durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten frei.